Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO LFM NRW§ 26 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/26#abs-1 (1) Die Direktorin oder der Direktor bestimmt die Mittelbewirtschafter für die einzelnen Geschäftsbereiche der LFM NRW. Diese haben die Ausgabenentwicklung für ihren Mittelbewirtschaftungsbereich zu überwachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/26#abs-2 (2) Die Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Die Haushaltsmittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Aufwendungen ausreichen, die unter die Zweckbestimmung fallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/26#abs-3 (3) Zur Sicherung einer planmäßigen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel kann die Direktorin oder der Direktor anordnen, in welchem Umfang und für welche Zeitabschnitte die Mittel den Bewirtschaftern zur Verfügung gestellt werden.