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FinO LFM NRW

§ 26 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/26#abs-1 (1) Die Direktorin oder der Direktor bestimmt die Mittelbewirtschafter für die einzelnen Geschäftsbereiche der LFM NRW. Diese haben die Ausgabenentwicklung für ihren Mittelbewirtschaftungsbereich zu überwachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/26#abs-2 (2) Die Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Die Haushaltsmittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Aufwendungen ausreichen, die unter die Zweckbestimmung fallen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/26#abs-3 (3) Zur Sicherung einer planmäßigen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel kann die Direktorin oder der Direktor anordnen, in welchem Umfang und für welche Zeitabschnitte die Mittel den Bewirtschaftern zur Verfügung gestellt werden.

§ 25 § 26a